Satzung

Satzung des Heimatvereins Lonnerstadt

§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Heimatverein Lonnerstadt.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den
Zusatz „e. V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Lonnerstadt.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des heimatkundlichen, kulturellen
und kommunalen Lebens in der Gemeinde. Er ist parteipolitisch und konfessionell
neutral.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen
ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit
deren Erlöschen.
6. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im
Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Gesamtvorstand (§ 4 Abs. 1) erst
beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das
den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
7. Das ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch
gegenüber dem Vereinsvermögen.
8. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge
werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlungen
können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den
Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem
muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft
Höchstadt/Aisch.
4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter
von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend
ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Reparaturvollmacht
Der Vorstand im Sinne des § 4 Abs. 2 wird bevollmächtigt, diese Satzung zu ergänzen
oder ändern, um Beanstandungen des Finanzamts oder des Amtsgerichts zum
Zwecke der Erlangung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder der Eintragung im
Vereinsregister abzuhelfen.
§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den Markt Lonnerstadt
zur Verwendung für die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke.

§ 8 Inkraftreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.04.2011 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Lonnerstadt, 14.04.2011

 

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