Satzung

Satzung des Heimatvereins Lonnerstadt

§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Heimatverein Lonnerstadt.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Lonnerstadt.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des heimatkundlichen, kulturellen und kommunalen Lebens in der Gemeinde. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
6. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Gesamtvorstand (§ 4 Abs. 1) erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
7. Das ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
8. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlungen können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt/Aisch.
4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Reparaturvollmacht
Der Vorstand im Sinne des § 4 Abs. 2 wird bevollmächtigt, diese Satzung zu ergänzen oder ändern, um Beanstandungen des Finanzamts oder des Amtsgerichts zum Zwecke der Erlangung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder der Eintragung im Vereinsregister abzuhelfen.

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den Markt Lonnerstadt zur Verwendung für die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke.

§ 8 Inkraftreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.04.2011 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Lonnerstadt, 14.04.2011

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